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Das Zwei-Sinne-Prinzip besagt: Wesentliche Informationen müssen über mindestens zwei der drei Sinneskanäle Sehen, Hören und Fühlen wahrnehmbar sein. Wer einen Kanal nicht nutzen kann, erhält die Information über einen anderen.

Der Begriff stammt aus dem barrierefreien Bauen und wurde von dort auf digitale Medien übertragen. Das anschaulichste Beispiel liefert dieser Ursprung: Ein Feueralarm, der nur piept, erreicht gehörlose Menschen nicht. Deshalb kommt ein Blitzlicht dazu.

Die drei im Digitalen relevanten Sinne:

  • Sehen: Texte, Bilder, Farben, Bewegung

  • Hören: Sprache, Töne, akustische Signale

  • Fühlen: Braillezeile, Vibration auf mobilen Geräten

Auditive Inhalte brauchen eine visuelle Alternative:

  • Untertitle für Videos

  • Transkripte für Podcasts und Audiobeiträge

  • Sichtbare Signale, wo sonst nur ein Ton auf etwas hinweist

Visuelle Inhalte brauchen eine textliche Alternative:

  • Alternativtexte für Bilder

  • Audiodeskription für Videos

  • Beschreibungen und Datentabellen für Diagramme

Textliche Alternativen sind dabei der stärkste Baustein, weil sie kanalneutral sind: Screenreader geben sie als Sprache aus, Braillezeilen taktil. Ein Alternativtext bedient also beide nichtvisuellen Kanäle zugleich.

In den WCAG taucht das Prinzip nicht unter diesem Namen auf, wirkt aber in mehreren Erfolgskriterien: 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt, die Gruppe 1.2 zu zeitbasierten Medien, 1.3.3 Sensorische Eigenschaften und 1.4.1 Ohne Farbe.

Zwei Sinne genügen nicht in jedem Fall. Für taubblinde Menschen ist der taktile Kanal der einzige. Visuell und auditiv zugleich anzubieten, hilft ihnen nicht. Und für kognitive Beeinträchtigungen sagt das Prinzip überhaupt nichts: Eine Information über zwei Kanäle ist damit noch lange nicht verständlich. Das Zwei-Sinne-Prinzip ist eine gute Faustregel, kein Vollständigkeitsversprechen.