Informationen zur Barrierefreiheit sind gesetzlich vorgeschriebene Angaben für bestimmte privatwirtschaftliche Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen. Sie sollen transparent darstellen, wie barrierefrei eine Dienstleistung tatsächlich nutzbar ist und welche Barrierefreiheitsanforderungen dabei erfüllt werden.
Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), umgesetzt in deutsches Recht durch das BFSG. Unternehmen müssen diese Informationen spätestens ab dem 28. Juni 2025 für jede betroffene Dienstleistung bereitstellen. Maßgeblich sind insbesondere Art. 13 Abs. 2 sowie Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 sowie Anlage 3 zu den §§ 14 und 28 BFSG.
Im Unterschied zur Erklärung zur Barrierefreiheit nach BGG/BITV steht hier nicht die formale Konformitätsdarstellung im Vordergrund, sondern eher die Verbraucherinformation beziehungsweise die konkrete Nutzbarkeit der Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen. Die Informationen sollen nachvollziehbar machen, was barrierefrei nutzbar ist, welche Einschränkungen bestehen und unter welchen Bedingungen die Dienstleistung genutzt werden kann.
Eine Information zur Barrierefreiheit umfasst insbesondere folgende Bestandteile:
Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung: Die Dienstleistung ist mit ihrem Zweck zu beschreiben. Dazu gehören Art der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen, die Zielgruppe sowie der Bereitstellungskanal (z. B. Website oder mobile Anwendung).
Erläuterungen zur Nutzung: Es sind alle Hinweise und Erklärungen anzugeben, die für das Verständnis und die Nutzung der Dienstleistung erforderlich sind, einschließlich relevanter Bedien- und Nutzungshinweise.
Barrierefreiheitsanforderungen und Erfüllungsgrad: Darzustellen ist, welche Barrierefreiheitsanforderungen für die jeweilige Dienstleistung gelten. Zudem ist zu erläutern, in welchem Umfang diese Anforderungen erfüllt werden.
Informationspflichten zum Verbrauchervertrag: Die Information zur Barrierefreiheit muss außerdem die nach Artikel 246 EGBGB vorgeschriebenen Verbraucherinformationen enthalten, soweit diese für die jeweilige Dienstleistung relevant sind.
Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Die für die Dienstleistung zuständige Marktüberwachungsbehörde ist zu benennen.
Ein Feedback-Mechanismus zur Meldung von Barrieren ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, kann jedoch ergänzend vorgesehen werden.