Der European Accessibility Act (EAA), offiziell Richtlinie (EU) 2019/882, harmonisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt. Er ergänzt die ältere Web-Richtlinie (EU) 2016/2102 in zwei entscheidenden Punkten: Er verpflichtet nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Unternehmen und er erfasst neben Websites auch Geräte, Automaten und Dienstleistungen.
Erfasste Produkte:
Computer und ihre Betriebssysteme
Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals
Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste, etwa Smartphones
Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, etwa Fernsehgeräte
E-Book-Lesegeräte
Erfasste Dienstleistungen:
Elektronische Kommunikationsdienste
Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Websites, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals
Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
E-Books und die zugehörige Software
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Die Annahme von Notrufen über die einheitliche Notrufnummer 112
Anhang I der Richtlinie formuliert funktionale Anforderungen, keine technischen Spezifikationen. Für digitale Angebote heißt das etwa: Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, anpassbare Darstellung, mehrere Wahrnehmungswege für dieselbe Information sowie Kompatibilität mit assistiven Technologien. Konkretisiert werden diese Anforderungen über harmonisierte Normen; im digitalen Bereich vor allem die EN 301 549, an die auch die Konformitätsvermutung anknüpft.
Zwei Fristen sind zu unterscheiden:
Bis zum 28. Juni 2022 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführen. In Deutschland geschah das durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugehörige Verordnung.
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen für Wirtschaftsakteure.
Für bestehende Dienstleistungen gibt es eine Übergangsregelung: Sie dürfen bis zum 28. Juni 2030 mit Produkten erbracht werden, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren.
Drei Ausnahmen sieht die Richtlinie vor:
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Pflichten für Dienstleistungen vollständig befreit. Für Produkte gilt die Befreiung nicht.
Eine unverhältnismäßige Belastung kann jeder Wirtschaftsakteur geltend machen, unabhängig von der Größe. Die Bewertung muss dokumentiert und den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Eine grundlegende Veränderung des Wesensmerkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung befreit ebenfalls von der jeweiligen Anforderung.
Als Richtlinie gilt der EAA nicht unmittelbar. Maßgeblich für Unternehmen in Deutschland ist das BFSG.